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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 5 U 18/01
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG
Vorschriften:
MarkenG § 15 Abs. 2 | |
MarkenG § 15 Abs. 4 | |
MarkenG § 5 Abs. 1 | |
MarkenG § 153 Abs. 1 | |
UWG § 16 |
2. Auch die mit dem Markengesetz beabsichtigte Einheit des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine "vorauseilende Fernwirkung" des erst ab dem 01.01.1995 geltenden erweiternden Schutzes für Buchstabenkombinationen als geschäftliche Bezeichnungen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 05.06.02
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Rieger, Dr. Koch, Spannuth nach der am 20.02.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 07.07.1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000.- abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 127.822,97 (entspricht erstinstanzlich festgesetzten DM 250.000.) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Priorität bei der Verwendung des Firmenschlagworts "MPC".
Die Klägerin berät private und öffentliche Auftraggeber bei der Konzeption und Durchführung von Vermögensanlagen in den Investitionsbereichen Immobilien und Schifffahrt (Anlage K1). Sie ist im Jahr 1994 gegründet worden und gehört zur Firmengruppe des traditionellen Handelshauses MPC Münchmeyer Petersen GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen verwendete die Buchstabenkombination "MPC" als Abkürzung der ursprünglichen Firma "Münchmeyer, Petersen & Co." zunächst intern und seit dem Jahr 1982 auch in der Firma der Kommanditistin der Klägerin. Auch die Klägerin führt das Firmenschlagwort in ihrer Firma und tritt im Verkehr mit diesem Kürzel schlagwortartig auf (Anlagen K2/K3). Zudem ist die Klägerin u.a. mit Priorität vom 05.02.1998 Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 398 05 949 "MPC" (Anlage K4) sowie einer Wort-/Bildmarke Nr. 398 05 948 mit Priorität von demselben Tag (Anlage K8).
Die Beklagte ist im Bereich der Vermietung, Vermittlung, Beratung sowie An- und Verkauf von Immobilien tätig (Anlage K6). Sie firmiert seit 1995 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Bezeichnung (Anlage K5) und benutzt das Kürzel "MPC", das für "Mick Property Consulting" steht, ebenfalls im geschäftlichen Verkehr als Firmenschlagwort (Anlage K7).
Die Beklagte ist der klägerischen Abmahnung vom 19.11.1998 (Anlage K8) entgegen getreten und hat die Abgabe einer Unterwerfungserklärung abgelehnt (Anlage K9).
Die Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte verletze durch die kennzeichenmäßige Verwendung des Kürzels MPC ihr prioritätsbesseres Recht an ihrer Unternehmensbezeichnung bzw. aus ihrer Marke. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, die Verwendung der mit ihrem Firmenschlagwort verwechslungsfähigen Buchstabenkombination MPC zu unterlassen. Denn ihr, der Klägerin, stehe insoweit der bessere Zeitrang zu, da sie seit längerer Zeit auf dem Markt unter dieser Bezeichnung auftrete. Zudem habe sich die Bezeichnung MPC im Verkehr als gängige Bezeichnung ihres Unternehmens durchgesetzt. Da sich der Geschäftsbereich beider Unternehmen zumindest im Immobiliensektor decke, bestehe die Gefahr zumindest einer mittelbaren Verwechslung dergestalt, dass die beteiligten Verkehrskreise geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Unternehmen vermuteten. Das Kürzel MPC genieße sowohl als Marke als auch als Firmenschlagwort kennzeichenrechtlichen Schutz, obwohl die Buchstabenfolge nicht als Wort aussprechbar sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000.- zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "MPC" in Alleinstellung oder in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen zu verwenden, insbesondere wie abgebildet:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
eine Verletzung von Marken- bzw. Firmenrechten der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil die Parteien zumindest ursprünglich in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei. Die Klägerin habe sich zunächst ausschließlich mit Schiffsbeteiligungen beschäftigt und sei erst Ende 1995 im Immobiliengeschäft tätig geworden. Schon deshalb gebühre ihr, der Beklagten, bei der Verwendung ihres Firmenschlagworts in diesem Sektor die bessere Priorität. Denn sie sei bereits seit dem Jahre 1994 in diesem Sektor aufgetreten. Hierzu trägt die Beklagte unter Vorlage der Anlagen B1 bis B5 im Einzelnen vor. Es fehle zudem an einer Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen. Der Verkehr orientiere sich jedenfalls in diesem Geschäftsbereich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur an dem Firmenschlagwort, sondern an der vollständigen Unternehmensbezeichnung, so dass es zu Verwechslungen nicht kommen könne. Von einer Verkehrsdurchsetzung des Kürzels MPC zugunsten der Klägerin im Immobiliensektor könne ohnehin keine Rede sein.
Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt, denn die Klägerin habe die Verwendung des Kürzels MPC durch sie seit Jahren nicht beanstandet, obwohl ihr dieses nicht verborgen geblieben sein könne, wenn sie in demselben Marktsegment tätig sei. Sie, die Beklagte, habe zwischenzeitlich einen schutzwürdigen Besitzstand erworben, so dass es ihr selbst für den Fall einer bestehenden Verwechslungsgefahr jetzt nicht mehr zuzumuten sei, die Benutzung aufzugeben.
Im übrigen habe sie dieses Kürzel nie in Alleinstellung geführt, so dass es insoweit bereits an der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr fehle.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 15.09.1999 - mit Ausnahme einer Verwendung des Kürzels MPC in Alleinstellung - im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie es gewesen, die das streitige Firmenschlagwort als erste im geschäftlichen Außenverhältnis benutzt habe, nämlich schon in ihrer Gründungsphase im Sommer 1994 (Anlage BF1 bis BF4). Die Benutzungsaufnahme sei prioritätsbegründend spätestens im September 1994 und damit vor der Registereintragung der Klägerin am 27.09.94 erfolgt.
Unabhängig davon könne die Klägerin aber schon deshalb keine Verbietungsansprüche geltend machen, weil die Kollisionslage der nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination MPC bereits nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 01.01.1995 bestanden habe und das neue Markenrecht in diesem Fall die Geltendmachung von Rechtsverletzungen ausdrücklich ausschließe (§ 153 Abs. 1 MarkenG). Gleiches gelte für etwaige ältere Rechte der Muttergesellschaft der Klägerin.
Etwaige Vorauswirkungen der Markenrechtsrichtlinie vor ihrer Umsetzung in nationales Recht hätten jedenfalls für Firmenkennzeichen selbst dann keine rückwirkende Bedeutung, wenn die Rechtsprechung nunmehr von der Schutzfähigkeit auch von nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenfolgen ausgehe. Gegenüber der klägerischen Marke stehe ihr im Hinblick auf die bereits 1994 erfolgte Benutzungsaufnahme ihrer Firma ohnehin die bessere Priorität zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.09.99 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in zweiter Instanz klargestellt, dass sich ihr Klageantrag ausschließlich gegen die konkrete Form der Firma der Beklagten richtet. Im übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, auch angesichts des ergänzenden zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten stehe ihr weiterhin die bessere Priorität zu. Auch sie sei bereits in ihrer Gründungsphase als Vorgesellschaft unter der Bezeichnung MPC im geschäftlichen Verkehr aufgetreten, und zwar seit April 1994 (Anlagen BG1 bis BG8). Aus dem Gesellschaftsvertrag in Anlage BG3 ergebe sich im übrigen, dass ihr Geschäftsgegenstand schon von Anfang an das Immobiliengeschäft mit umfasst habe.
Mit ihrer auf § 153 Abs. 1 MarkenG gestützten Rechtsauffassung verkenne die Beklagte die europarechtlichen Bindungen des neuen Markenrechts. Der deutsche Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EG in nationales Recht bis zum Fristablauf am 31.12.1992 nicht nachgekommen. Dessen ungeachtet seien die Mitgliedsstaaten aber schon vor deren Umsetzung verpflichtet gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf der Frist erreicht werde. Die nationale Rechtsprechung sei deshalb schon weit vor Inkrafttreten des Markengesetzes zu einer richtlinienkonformen Auslegung nicht nur befugt, sondern hierzu gehalten gewesen. Dieses habe der Bundesgerichtshof auch mehrfach ausdrücklich betont. Da die Markenrechtsrichtlinie nunmehr auch die nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen ausdrücklich als markenrechtsfähig ansehe, sei die seinerzeit bestehende gegenteilige nationale Rechtsprechung in Deutschland europarechtswidrig gewesen und könne ihr, der Klägerin, deshalb nicht entgegengehalten werden. Der Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts gebiete es, diesen Umfang der Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen nicht auf Marken zu beschränken, sondern allgemein - auch für Unternehmenskennzeichen anzuerkennen. Denn die Zusammenführung der Vorschriften aus unterschiedlichen Rechtsquellen zum Zwecke einer Vereinheitlichung des Kennzeichenrechts sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen.
Der Verwirkungseinwand der Beklagten gehe ins Leere. Sie habe von der Existenz und Firmierung der Beklagten bis in das Jahr 1998 keine Kenntnis gehabt und hiervon erst erfahren, als es zu Verwechslungen der beiden Unternehmen gekommen sei.
Höchst vorsorglich berufe sie sich im übrigen hilfsweise auf die prioritätsbesseren Rechte ihrer Kommanditistin und Muttergesellschaft "MPC Münchmeyer, Petersen GmbH & Co. KG", der entsprechende Zeichenrechte bereits seit dem Jahr 1982 zustünden. Diese mache sie im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend (die hierzu angekündigte Anlage BG9 liegt nicht vor).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann der Beklagten nicht aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 1 MarkenG die Verwendung der konkreten Firma "MPC Mick Property Consulting Gesellschaft für Immobilienberatung und -vermittlung mbH" sowie des daraus abgeleiteten Firmenschlagworts "MPC" verbieten.
Während das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung noch davon auszugehen hatte, dass eine Kollisionslage erst nach Inkrafttreten des Markengesetzes zum 01.01.1995 eingetreten ist, steht nach dem Berufungsvorbringen der Parteien fest, dass dies bereits vor dessen Inkrafttreten in 1994 der Fall war. Zu diesem Zeitpunkt war die mit der Klage verfolgte Buchstabenkombination als nicht als Wort aussprechbare geschäftliche Bezeichnung schutzunfähig, so dass der Klägerin wegen der Übergangsvorschrift aus § 153 Abs. 1 MarkenG keine Verbietungsrechte zustehen. Weitergehende Rechte kann die Klägerin auch nicht aus ihren beiden Marken geltend machen.
1. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag im Hinblick auf prioritätsältere Rechte aus ihrer Unternehmensbezeichnung, die die streitige Buchstabenfolge MPC als Firmenschlagwort enthält, auf §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 1 MarkenG stützt, stehen ihr solche Ansprüche selbst dann nicht zu, wenn sie sich - wie sie vorträgt - bereits im April 1994 im Außenverhältnis im Dienstleistungsähnlichkeitsbereich der Beklagten "positioniert" hat.
a. Allerdings mag eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Unternehmensbezeichnungen gegeben sein. Denn beide Firmen werden durch die übereinstimmende Buchstabenfolge "MPC" geprägt, die zudem jeweils am Anfang der Bezeichnung steht und deshalb dem Verkehr besonders in der Erinnerung haften bleibt, während die übrigen Firmenbestandteile als Namen, Unternehmensgegenstand und Rechtsformzusatz der Bezeichnung dahinter nicht ihr unverwechselbares Gepräge geben. Zudem liegt angesichts der Struktur der Firmenbezeichnung für beide Unternehmen eine Verwendung der Buchstabenfolge "MPC" als Firmenschlagwort nahe, so dass u.a. die konkrete Gefahr besteht, dass beide Unternehmen - die zudem gleichermaßen im Immobiliensektor tätig sind - von den Verkehrskreisen mit dem Kürzel "MPC" bezeichnet und hierdurch verwechselt werden.
b. Die Schutzfähigkeit derartiger Firmenbestandteile setzt hingegen voraus, dass diese entweder namensmäßige Kennzeichnungskraft von Haus aus besitzen oder durch Verkehrsgeltung erworben haben. Da die Kollisionslage hinsichtlich des Buchstabenkürzels "MPC" nach dem Sachvortrag der Parteien jedenfalls bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 bestand, kommt es nach der Übergangsvorschrift aus § 153 Abs. 1 MarkenG entscheidend darauf an, ob der Klägerin als "Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 [...] erworbenen [...] geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften [...] Ansprüche wegen Verletzung" zustanden. Nur in diesem Fall konnte sie die Beklagte auch auf der Grundlage des neuen Markengesetzes auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Solche Ansprüche standen ihr nach alter Rechtslage hingegen nicht zu.
aa.Vor Inkrafttreten des Markengesetzes zum 01.01.1995 entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen weder als Marke nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG noch gem. § 16 UWG als Unternehmenskennzeichen kennzeichenrechtlichen Schutz von Haus aus beanspruchen konnten. Dies hat der BGH mehrfach ausdrücklich betont (z.B. BGH GRUR 1998, 165, 166 - RBB; BGH GRUR 92, 329 ff - AjS-Schriftenreihe). Dies zieht auch die Klägerin letztlich nicht in Zweifel. Soweit sie sich für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt auf eine abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 93, 742 ff - UHQ) bezieht, ist diese vereinzelt geblieben und hat keine allgemeine Zustimmung gefunden. Zudem hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des BPatG auf die Rechtsbeschwerde abgeändert und sich in seiner Entscheidung vom 09.11.1995 (BGH GRUR 96, 202 ff - UHQ) eingehend unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung sowie deren Entwicklung seit 1922 mit der Frage der (fehlenden) Schutzfähigkeit derartiger Buchstabenkombinationen auseinandergesetzt. Der BGH hat es - in Kenntnis der mit der Neuregelung des Markengesetzes beabsichtigten Vereinheitlichung - ausdrücklich abgelehnt, von dieser Rechtsprechung für die Vergangenheit abzurücken. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur damaligen Rechtslage in der Entscheidung "UHQ" Bezug.
Da die Klägerin es zudem weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen hat, dass sie für ihr schutzunfähiges Firmenschlagwort bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes Verkehrsgeltung erlangt hat, konnte sie unter der zum Kollisionszeitpunkt bestehenden Rechtslage keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen, so dass die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 MarkenG vorliegen.
bb.Eine Anwendung der gesetzlichen Regelung aus § 153 Abs. 1 MarkenG auf den vorliegenden Fall ist auch nicht - etwa wegen Verstoßes gegen Art. 30, 28 EGV - europarechtswidrig.
aaa. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die deutschen Gerichte nationale Rechtsvorschriften schon in den Jahren 1994/1995 im Hinblick auf die erweiterte Schutzfähigkeit des neuen Markenrechts - das nunmehr in Art. 2 RL (umgesetzt durch § 3 Abs. 1 MarkenG) auch nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen Kennzeichenschutz gewährt - und die weit überfällige Umsetzung in nationales Recht richtlinienkonform hätten auslegen müssen, ist dieser Rechtsstandpunkt für den Anwendungsbereich der Marken-RL 89/014/EG vom 21.12.1988 auch nach Auffassung des Senats ohne weiteres zutreffend. Er entspricht zudem gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Umsetzung dieser und anderer Richtlinien. Er verhilft der Klägerin jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Erfolg. Denn die Markenrechtslinie hatte ausschließlich die Regelung der Schutzfähigkeit von Marken zum Gegenstand (Artikel I der RL). Das Recht der geschäftlichen Bezeichnung war weder Gegen- stand der Markenrechtsrichtlinie noch hat es - soweit ersichtlich - in einer anderen Richtlinie eine Novellierung erfahren, die der Senat bei seiner Entscheidung im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung zugrunde zu legen hätte.
bbb. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes beabsichtigten Einheit des Kennzeichenrechts nichts. Allerdings trifft es zu, dass dieser Grundsatz schon in früherer Zeit vom BGH vertreten worden war und im Zuge der Einführung des Markengesetzes ein ganz wesentliches Argument gewesen ist. In der Tat ist es heute auch so, dass die Kriterien für Kennzeichnungskraft, Branchen- bzw. Warennähe und Verwechslungsgefahr bei Marken und geschäftlichen Bezeichnungen weitgehend einheitlich Anwendung finden und nunmehr eine Vereinheitlichung eingetreten ist. Soweit die Klägerin erhebliche Wertungswidersprüche befürchtet, wenn für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes dieser Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts nicht verwirklicht ist, weil in dem Zeitraum von 1988 bis 1995 (bzw. von 1992 bis 1995, wenn man auf den Ablauf der Umsetzungsfrist abstellt) rückwirkend die Schutzfähigkeit von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt wird, je nachdem, ob eine Richtlinie umzusetzen ist oder nicht, vermag dies gleichwohl kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn eine Rechtsgrundlage für eine solche Ausdehnung der "vorauseilenden Fernwirkungen" auf nicht von der RL erfasste geschäftlichen Bezeichnungen - nur bzw. in erster Linie - aus nationalen Gründen der Einheit des Kennzeichenrechts gibt es nach Auffassung des Senats nicht, selbst wenn die damit zu erzielenden Ergebnisse aus nationaler Sicht wünschenswert wären. Sie wären im übrigen ihrerseits der Gefahr einer Europarechtswidrigkeit ausgesetzt, weil dann insoweit die - ausdrücklich nur hinsichtlich der Marke harmonisierten - nationalen Rechtsordnungen auseinander zu fallen drohten. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof - dies lässt die Klägerin unberücksichtigt - in Kenntnis der sich ergebenden Konfliktlage zu dieser Frage bereits im Jahr 1995 Stellung genommen und dem Rechtsstandpunkt der Klägerin eine ausdrückliche Absage erteilt. In seiner "Torres"-Entscheidung (BGH GRUR 95, 825 ff - Torres mit Anm. Fezer) weist der BGH unmissverständlich darauf hin, dass die bisherigen nationalen Rechtsprechungsgrundsätze zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen trotz Erlass der Markenrechtsrichtlinie fortgelten (S. 826):
"Die vom Tatrichter gestellten - geringen - Anforderungen an die Verwechslungsgefahr entsprechen den allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen des deutschen Rechts, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, solange eine anderweitige - dem möglicherweise widersprechende - Rechtsvereinheitlichung nicht erfolgt ist [...]. Letzteres ist hier der Fall; denn die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 15 MarkenG ist nicht in Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG,...) erfolgt, die sich nach Wortlaut und Zielsetzung auf die Vereinheitlichung des Markenrechts beschränkt und nicht auch für Unternehmenskennzeichen gilt (vgl. BGH WRP 94, 536, 538 - Virion; BGH WRP 95, 13 - Nicoline")".
An anderer Stelle heißt es weiter (S. 827):
"Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Muster und Modelle, Patente sowie Warenzeichen wiederholt entschieden hat, bestimmen sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes eines Immaterialgüterrechts beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder - angleichung innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich der in Art. 36 Satz 2 EGV festgestellten Grenzen nach nationalem Recht [...]. Entsprechendes muss für die Kennzeichnungsrechte der §§ 5, 15 MarkenG gelten, die ihrer Rechtsnatur ebenfalls Immaterialgüterrechte sind [...]".
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Das von der Klägerin angeführte Interesse einer Vereinheitlichung des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
cc.Angesichts dieser Rechtslage könnte der Klägerin die Wahrnehmung prioritätsälterer Rechte ihrer Muttergesellschaft im Wege einer Prozessstandschaft, auf die sie sich hilfsweise beruft, die sie aber entgegen ihrer Ankündigung mangels Vorlage der Anlage BG9 nicht dargelegt hat, ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Buchstabenkürzel "MPC" dieses Unternehmens ist im Hinblick auf seine Schutzfähigkeit denselben rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Auch insoweit hat die Klägerin zudem nicht die Voraussetzung dafür vorgetragen, dass diese von Haus aus schutzunfähige Bezeichnung zumindest durch Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt haben könnte.
ccc. Der BGH hat in der genannten "Torres"-Entscheidung auch im Einzelnen und zutreffend dargelegt, dass in dieser Anwendung nationaler Vorschriften kein Verstoß gegen Art. 36, 28 EGV zu erblicken ist. Der BGH hatte seinerzeit eine Vorlage an den EuGH erwogen, diese aber wegen der eindeutigen Rechtslage verworfen (BGH a.a.O. - Torres - S. 827). Diese Einschätzung gilt nach Auffassung des Senats auch heute unverändert.
2. Kein anderes Ergebnis gilt auch in Ansehung von Ansprüchen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus den zugunsten der Klägerin eingetragen Marken mit der Bezeichnung "MPC". Gegenüber beiden Marken, die mit einer Priorität vom 05.02.1998 eingetragen sind, kann sich die Beklagte auf im Zeitrang bessere Rechte aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung berufen, deren Benutzung sie jedenfalls - wie sich aus den Anlagen BF1 bis BF4 ergibt - noch in der Gründungsphase vor Ende 1994 im nach außen gerichteten Geschäftsverkehr (vgl. BGH GRUR 80, 52, 53 - Contiflex) aufgenommen hat, und zwar in einer Weise, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt (vgl. BGH GRUR 69, 357, 359 - Sihl). Dies stellt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung (BGH GRUR 93, 404, 405 - Columbus) als ausreichend dar.
Soweit die Klägerin geltend machen will, wegen der unterschiedlichen Handhabung bei von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen vor Inkrafttreten des Markengesetzes müsse diese konsequenterweise auch nach dessen Inkrafttreten beibehalten werden, setzt sie sich in einen offensichtlichen Widerspruch nicht nur mit den europarechtlichen Vorgaben der Marken-RL, sondern insbesondere auch mit der von ihr selbst zitierten BGHRechtsrechung (u.a. BGH GRUR 2001, 344 ff - DB Immobilienfonds). Deshalb kann sie auch unter diesem Gesichtspunkt keine besseren Rechte aus ihren Marken herleiten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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